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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


  1. Allgemeines | Vertragsschluss
    1. Allen Lieferungen und Leistungen der A-L-F Kennzeichnungstechnik GmbH (im Folgende A-L-F) liegen diese nachstehenden Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen und/oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme oder vorbehaltlose Leistungserbringung der A-L-F nicht Vertragsinhalt.
    2. Für Software Lieferungen gelten ergänzend die speziellen Bedingungen des Endbenutzerlizenzvertrages (EULA – End User License Agreement).
    3. A-L-F behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. An den Kunden übergebene Zeichnungen sowie andere Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an A-L-F zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
    4. Die dem Angebot der A-L-F zugrundeliegenden Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen sind sorgfältig ermittelt, aber nur annähernd maßgebend und für die Lieferung nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten. Das Gleiche gilt für Angaben über die Geeignetheit und Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen.
    5. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der A-L-F zustande, die dann auch maßgeblich für die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen ist und den Umfang der zu erbringenden Leistungen regelt.
    6. Bestellungen, die gegenüber dem Außendienst oder Vertretern der A-L-F erteilt werden, sind erst nach Auftragsbestätigung durch A-L-F verbindlich.
    7. Mündliche Abreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden, dies gilt insbesondere auch für Beschaffenheitsangaben und zugesicherte Eigenschaften.
    8. Es werden ausschließlich Verträge und Lieferungen mit gewerblichen Nutzern/Unternehmen abgeschlossen. Kein Verkauf an Verbraucher/Privatpersonen im Sinn §13BGB.
    9. Es gelten alle weiteren Hinweise auf unseren Unterlagen, insbesondere bei Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen. Diese sind zu beachten und zu akzeptieren.
  2. Leistungserbringung
    1. A-L-F erbringt ihre Leistungen gemäß der vertraglichen Aufgabenstellung. Sie werden so, wie es für eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist, bei A-L-F oder beim Kunden durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, stellt dieser A-L-F oder von ihr beauftragten Dritten die Arbeitsmöglichkeit sowie ausreichende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern von A-L-F oder Dritten nicht weisungsbefugt.
    2. A-L-F ist berechtigt, die Leistungen in angemessenen Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge haben.
    3. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der A-L-F für die Erteilung notwendiger Informationen zur Verfügung steht und erforderliche Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. Der Kunde schafft darüber hinaus alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages zu ermöglichen, insbesondere, dass erforderliche Mitwirkungshandlungen (Ziffer 2.1.) rechtzeitig im erforderlichen Umfang und auf eigene Kosten erbracht werden.
    4. Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung beziehungsweise zur Unterstützung der Mitarbeiter von A-L-F bereitzustellen. Erfordert die Durchführung des Auftrags die Bedienung von Anlagen oder Maschinen des Kunden, so ist hierfür qualifiziertes Bedienpersonal bereitzustellen.
    5. Die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen sowie betriebsinterne Informationen stellt der Kunde unmittelbar nach Vertragsschluss zur Verfügung.
    6. A-L-F haftet nicht für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen Behinderungen seitens des Kunden ergeben. Eine Verpflichtung von A-L-F zur Prüfung beigestellter Unterlagen besteht nicht.
  3. Gefahrenübergang | Fertigmeldung | Abnahme
    1. A-L-F wird dem Kunden nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung eine Fertigmeldung erteilen. Der Kunde hat unverzüglich nach Empfang der Fertigmeldung die erbrachte Leistung zu prüfen bzw. die Anlage abzunehmen. Die Abnahme ist A-L-F schriftlich zu bestätigen. Sollte innerhalb von zehn Werktagen keine Bestätigung seitens des Kunden erfolgen, so gilt die Leistung bzw. die Anlage als abgenommen. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
    2. Lieferungen erfolgen stets „ab Werk A-L-F“. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand die Fertigungsstätte der A-L-F verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder A-L-F noch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand beziehungsweise die Abnahme infolge von Umständen, die A-L-F nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Fertigmeldung auf den Kunden über.
  4. Liefer- und Leistungszeit
    1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung der Lieferzeit durch A-L-F setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung bestehen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Verzögerung.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt A-L-F dem Kunden sobald als möglich mit.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf die Fertigungsstätten der A-L-F verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden gegenüber gemeldet ist.
    4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der zwischen den Parteien vereinbarte Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
    5. Werden der Versand oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen verzögert, die A-L-F nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
    6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der A-L-F liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. A-L-F wird dem Kunden den Beginn und das mögliche Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
    7. Für die Zeit, in der A-L-F auf Informationen oder Entscheidungen des Kunden wartet und hierdurch in der Leistungserbringung behindert ist, gelten Leistungs- und Lieferzeiten als verlängert und zwar um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. A-L-F wird den Kunden über die Behinderung informieren.
  5. Änderung des Leistungsumfanges
    1. Änderungswünsche des Kunden hinsichtlich der Leistungsanforderungen sind nur bis zum Abschluss der Arbeitsvorbereitung möglich und grundsätzlich nur mit Abstimmung und Zustimmung der A-L-F zulässig. A-L-F wird den Kunden hierbei beraten und ihn insbesondere auf verfügbare Ressourcen, Änderungen des Zeitplans und der Vergütung hinweisen.
    2. Über die Gespräche zur Präzisierung und/oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten kann A-L-F Gesprächsnotizen anfertigen. Diese Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn A-L-F diese an den Kunden übersendet und dieser nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird bei Übersendung der Notizen hingewiesen.
  6. Preis und Zahlung
    1. Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich - mangels anderslautender besonderer Vereinbarungen - ab Werk einschließlich Verladung in der Fertigungsstätte, ausschließlich Verpackung und Entladung, zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    2. Wurde keine gesonderte Preisvereinbarung getroffen, ist A-L-F berechtigt, die am Tag der Leistungserbringung geltenden Listenpreise der A-L-F zu verrechnen. In den Preisen und Honoraren sind Fahrtkosten, Reisekosten und Hotelkosten, Frachtkosten und Versicherung für den Fall der Leistungserbringung an einem anderen Ort als dem Sitz der A-L-F nicht enthalten. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl des geeigneten Verkehrsmittels obliegt hierbei der A-L-F, wobei ein dem Zweck angemessenes Verkehrsmittel im Verhältnis zwischen Reisekosten und Reisedauer gewählt wird. Reisezeiten sind wie Arbeitszeiten zu vergüten.
    3. Rechnungen sind nach Zugang beim Rechnungsempfänger sofort und ohne Abzug zahlbar.
    4. Soweit gesonderte Zahlungsfristen vertraglich vereinbart wurden, sind diese nur dann eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag A-L-F zum Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos eingelöst ist.
    5. Eingehende Zahlungen kann A-L-F zunächst auf noch offenstehende ältere Forderungen gegen den Kunden abrechnen. Soweit für diese bereits Zinsbelastungen entstanden sind, ist A-L-F berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und Kosten und dann auf die Hauptforderung anzurechnen (§ 367 BGB).
    6. A-L-F ist berechtigt, dem erbrachten Leistungsfortschritt entsprechende, angemessene Beträge im Voraus und/oder in Zwischenabschlägen in Rechnung zu stellen.
    7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    8. Soweit eine Ursache, die nicht von A-L-F zu vertreten ist, den Aufwand für die Leistungserbringung erhöht, kann A-L-F über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus die Vergütung des Mehraufwandes vom Kunden verlangen. A-L-F wird den Kunden – soweit möglich – vor Ausführung des Mehraufwandes hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aller sonstigen Forderungen von A-L-F gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von A-L-F.
    2. Wird die Lieferung durch den Besteller verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung / Verwertung für A-L-F, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen/Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren erwirbt A-L-F Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
    3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizenzierung im Rahmen der mit A-L-F getroffenen Vereinbarung (Vergleiche Ziffer 11) jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt an A-L-F schon jetzt sicherheitshalber alle in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen nebst Nebenrechten bis zur Höhe von 120 % des Wertes der von A-L-F gelieferten Waren ab. A-L-F ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Kunden jederzeit anzuzeigen. Namen und Anschriften der Abnehmer hat der Kunde auf Verlangen von A-L-F unverzüglich mitzuteilen.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch- Feuer - Wasser - sonstige Schäden zu versichern, solange A-L-F Vorbehaltseigentümer des Liefergegenstandes ist. Auf Anforderung hat der Kunden den Versicherungsnachweis zu führen.
    5. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat der Kunde A-L-F unverzüglich davon zu benachrichtigen. Entsteht A-L-F aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden (z.B. Rechtsverlust), ist der Kunde dafür ersatzpflichtig.
    6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist A-L-F zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
    7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch A-L-F gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    8. A-L-F verpflichtet sich, die Ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit, die zur sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt A-L-F.
  8. Gewährleistung
    1. Die von A-L-F zu erbringenden Lieferungen und Leistungen werden sorgfältig und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht.
    2. Beanstandungen wegen Mängeln sind vom Kunden sofort zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Fertigmeldung durch A-L-F beziehungsweise nach der Erkennbarkeit der Mängel, wenn diese sich erst später zeigen. § 377 HGB gilt. Die Rüge hat die Mängel im Einzelnen zu bezeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
    3. A-L-F ist stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Vor einem erfolglosen dritten Versuch gilt die Nacherfüllung nicht als endgültig fehlgeschlagen.
    4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei A-L-F trotzdem sofort zu verständigen ist – hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von A-L-F Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
    5. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der A-L-F nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der A-L-F.
    6. Verweigert der Kunde A-L-F die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder bessert ohne die vorherige Zustimmung von A-L-F nach, so stehen dem Kunden hinsichtlich dieser Mängel keine Gewährleistungsansprüche gegen A-L-F zu.
    7. Von den durch die Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt A-L-F – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Weitere Kosten der Nachbesserung / Ersatzlieferung, insbesondere Aus- / Einbaukosten, Montagekosten und Fahrtkosten, trägt der Kunde.
    8. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, nicht durch A-L-F freigegebene Betriebsmittel (insbesondere Tinte, Lösungsmittel, Filter, Drosseln, Ersatzteile u.a.), ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht durch A-L-F zu verantworten sind.
    9. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für A-L-F für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der A-L-F vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
    10. Für im Entwicklungsstadium vom Kunden eingesetzte, von A-L-F noch nicht freigegebene Testprodukte ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
  9. Haftung
    1. Wenn der Leistungsgegenstand durch Verschulden der A-L-F infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung von Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss sämtlicher weiterer Ansprüche des Kunden nur die Regelungen der Ziffern 8 und 9.
    2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet A-L-F – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat oder bei Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    3. Eine Haftung für Vermögensschäden (insbesondere Kosten für Produktionsausfall), die bei Dritten, insbesondere den Endabnehmern des Kunden entstanden sind, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Kunden, gegebenenfalls hierfür eine Vermögenshaftpflichtversicherung abzuschließen.
    4. Sind die von A-L-F erbrachten Leistungen nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern des Kunden erfolgt, so übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass durch die Leistung von A-L-F in der vorgesehenen Ausführung keine Patente und Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt A-L-F von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Patenten und Schutzrechten frei.
  10. Verjährung
    1. Alle Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in zwölf Monaten, wenn die Maschine im Einschichtbetrieb läuft, bei Zwei- oder Dreischichtbetrieb verkürzt sich die Frist entsprechend, beginnend mit der Abnahme (vgl. Ziffer 4) der Leistung von A-L-F. Mit der Ersatzlieferung gemäß Ziffer 8 beginnt die Verjährungsfrist lediglich für diese Ersatzlieferung / Ersatzteile neu zu laufen.
  11. Altgeräteentsorgung
    1. Sofern A-L-F dem Kunden in Erfüllung der vertraglichen Pflichten Geräte im Sinne von § 2 ElektroG zur gewerblichen Nutzung überlässt, wird der Kunde die Geräte nach Ende der Nutzung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und auf eigene Kosten entsorgen. Hierzu stellt der Kunde A-L-F von der dem Hersteller obliegenden Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter frei.
    2. Im Falle der Weitergabe der Geräte an gewerbliche Dritte verpflichtet sich der Kunde, den Dritten zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Geräte nach Nutzungsbeendigung sowie zur diesbezüglichen Kostentragung zu verpflichten und ihm für den Fall der erneuten Weitergabe eine dementsprechende Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Im Fall der Zuwiderhandlung obliegt die Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht dem Kunden.
    3. Der Anspruch von A-L-F auf Freistellung von der Entsorgungsverpflichtung nach dem ElektroG verjährt frühestens 12 Monate nach der Beendigung der Nutzung. Diese Frist beginnt mit Erhalt einer Benachrichtigung durch den Kunden, mittels welcher er A-L-F die Nutzungsbeendigung anzeigt.
  12. Software
    1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Eine Nutzung einer erworbenen Softwarelizenz auf mehr als einem System ist untersagt.
    2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen (Sicherungskopie) oder übersetzen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von A-L-F zu verändern.
    3. Alle Rechte an der Software, deren Quellcodes sowie die Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei A-L-F. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. An den Kunden übertragen werden nur die Nutzungsrechte im jeweils ausdrücklich vereinbarten Umfang.
  13. Rücktritt | Kündigung
    1. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn A-L-F die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Auftragserteilung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
    2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
    3. Hat der Kunde die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist, entsprechend angepasst. Andernfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
    4. Ist mit dem Rücktritt vom Vertrag oder der Kündigung das Erlöschen von Nutzungsrechten verbunden, ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte und mit anderen Programmmaterialien verbundene Kopien von Softwareprogrammen, Pflichtenheften und anderen urheberrechtlich geschützten Unterlagen der A-L-F herauszugeben oder nach vorheriger Abstimmung mit A-L-F zu vernichten. Bei Rückgabe von Software geltend ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen die Bestimmung des EULA von A-L-F. Bei Konflikten zwischen Bestimmungen des EULA und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des EULA Vorrang.
    5. Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nachträglich unmöglich oder kündigt dieser den Vertrag ohne Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsrechtes oder Kündigungsgrundes, hat er A-L-F sämtliche entstandenen Aufwendungen, Kosten und sonstige mittelbare und unmittelbare Schäden zu ersetzen.
    6. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, ohne dass die Kündigung von A-L-F zu vertreten ist oder verweigert er endgültig die Annahme der Vertragsleistung von A-L-F, steht A-L-F ein pauschalierter Ersatzanspruch von 20 % der Nettoauftragssumme zu. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis frei, dass der Ersatzanspruch von A-L-F geringer oder überhaupt nicht entstanden ist. A-L-F steht der Nachweis frei, dass ein höherer Ersatzanspruch im konkreten Einzelfall entstanden ist.
    7. Wird der Vertrag gemäß Ziffer 12.6 gekündigt, nachdem A-L-F bereits Teilleistungen erbracht hat, so ist A-L-F berechtigt, für die erbrachten Teilleistungen die vereinbarte Vergütung abzurechnen. Die Berechnung der Pauschale gemäß Ziffer 12.6 erfolgt dann aus dem verbleibenden Vertragspreis nach Abzug der abgerechneten Teilleistung.
  14. Vertraulichkeit
    1. Von A-L-F erlangte kaufmännische, technische oder sonstige Informationen wird der Kunde, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen für die Dauer von bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages.
  15. Anwendbares Recht | Gerichtsstand
    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen A-L-F und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen, ebenso die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts.
    2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist DE-93197 Zeitlarn bei Regensburg. Die freie Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen obliegt A-L-F.
    3. Sofern der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, muss er auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland benennen.
  16. Salvatorische Klausel
    1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt und werden durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.

Letzte Änderung: 19.02.2021